Wird bei Abschluss eines Werkvertrages für die beauftragten Leistungen – ganz oder teilweise – eine sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen, so führt dies nach der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (s.a.: https://engelmann-legal.de/kontakt , https://engelmann-legal.de/schwarzarbeit-teil-2 und https://engelmann-legal.de/schwarzarbeit-teil-3.)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.03.2024 (Az.: V ZR 115/22) entschieden, dass eine sog. Schwarzgeldabrede bei Abschluss eines Grundstückkaufvertrages nicht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt:
- Wird der Kaufpreis bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart, ist der Vertrag in der Regel nicht (unheilbar) nichtig.
- Etwas anderes könne dann gelten, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist, was bei einem Grundstücksgeschäft aber rglm. auszuschließen sein dürfte.
- Die Erwägungen, die bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit eines Dienst- oder Werkvertrages führen, seien auf einen Grundstückskaufvertrag nicht übertragbar, so der BGH.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kaufvertrag dennoch zunächst schwebend unwirksam ist und erst durch die spätere Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch „geilt“ wird, vgl. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nicht zu entscheiden war in dem o.g. Fall, ob das (erst) seit 01.04.2023 bestehende Barzahlungsverbot für Grundstücksgeschäfte (§ 16a Abs. 1 GwG), das bei Abschluss des „streitigen „Kaufvertrages noch nicht in Kraft war, ggf. zu einer nicht heilbaren Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages führt.
Gerne berate ich Sie im Vorfeld oder im Rahmen der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen: https://engelmann-legal.de/kontakt