Schwarzarbeit Teil 3.
Der BGH hat entschieden, dass ein zunächst nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßender Vertrag gem. § 134 BGB nichtig sein kann, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das v.g. Verbot verstößt [BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16].
Siehe auch: „Schwarzarbeit Teil 1“ und „Schwarzarbeit Teil 2“.