Schwarzarbeit Teil 2.
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs.2 Nr. SchwarzArbG nichtig, kann der Unternehmer keinen Werklohn verlangen. Ihm steht für bereits erbrachte Leistungen auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Besteller auf Wertersatz zu [BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: ZR 241/13]. Hat der Besteller den vereinbarten Werklohn bereits gezahlt, so steht ihm grundsätzlich kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer – im Hinblick auf die Nichtigkeit des Vertrages – ungerechtfertigten Bereicherung des Auftragnehmers zu [BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14].
Siehe auch: „Schwarzarbeit Teil 1“ und „Schwarzarbeit Teil 3„