A

Abgaben

Abgaben, [öffentlich-rechtliche], sind Geldleistungen, die Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat abzuführen haben. Hierunter fallen Steuern, Gebühren und Beiträge. Siehe auch Kommunalabgabenrecht.

Abnahme

Abnahme ist die Erklärung des Bestellers und die Entgegennahme des Werkes als [im Wesentlichen] vertragsgerecht. Der Abnahme kommt im Werkvertragsrecht eine wichtige Bedeutung zu. So endet z.B. das Erfüllungsstadium und es beginnt die Gewährleistungsfrist. Mit der Abnahme ändert sich die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln. Liegen Mängel vor, so sind diese bei Abnahme zu dokumentieren. Sie ist ferner Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Auch müssen etwaige Vertragsstrafenansprüche bei Abnahme vorbehalten werden. Die Abnahme kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erklärt werden. Ferner gibt es eine fiktive Abnahme. Man sollte sich der erheblichen Rechtswirkungen der Abnahme bewusst sein und im Zweifel technischen und ggf. juristischen Rat in Anspruch nehmen.

Abnahmeverweigerung

Die Abnahme des Werkes durch den Besteller kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

Abstandsfläche(n)

Abstandsfläche[n] sind die nach den Regelungen der Landesbauordnungen der Länder die Flächen vor baulichen Anlagen i.S.d. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, die grundsätzlich von der Bebauung freizuhalten sind. Sie dienen u.a. der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes. Die Größe der Abstandsfläche richtet sich vor allem nach der Höhe des Gebäudes und der Gestaltung der Außenhaut [Giebel, Erker u.ä.] sowie de Art der baulichen Nutzung. Grundsätzlich müssen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen bzw. eingehalten werden. Unter Umständen kommt jedoch eine Abstandsflächenübernahme in Betracht. Die Hessische Bauordnung enthält in den §§ 6 ff. BauO Regelungen zu Abstandflächen. Die Abstandflächenvorschriften dienen auch dem Schutz des Nachbarn, der sich bei einem Verstoß grundsätzlich gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen und ein Vorhaben stilllegen kann.

Abstandsflächenübernahme

Abstandsflächenübernahme ist die Erklärung bzw. Zustimmung des Nachbarn, dass die Abstandsflächen auch auf das angrenzende Nachbargrundstück fallen dürfen. Die Übernahme wird i.d.R. durch Eintragung von Baulasten öffentlich-rechtlich abgesichert. Aus Sicht des Bauherrn sollten diese zusätzlich durch entsprechende [privatrechtliche] Grunddienstbarkeiten abgesichert werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] sind für eine Vielzahl von Verträgen [i.d.R. mindestens 2] vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Gegensatz dazu steht die Individualabrede. AGB´s unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle. Wann eine – u.U. unwirksame – AGB oder eine Individualvereinbarung vorliegt ist häufig nicht ganz einfach zu beantworten und hängt vom Einzelfall ab. U.U. kann bereits die einmalige Verwendung einer Klausel eine AGB sein, die der Inhaltskontrolle unterliegt.

Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung ist gem. § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Allparteilichkeit

Allparteilichkeit des Mediators bedeutet, dass dieser nicht Vertreter einer Partei in einem Mediationsverfahren ist, sondern objektiv und unparteiisch die Parteien bei der Lösung eines Konfliktes unterstützt und durch ein Mediationsverfahren führt.

Amtshaftung

Amtshaftung ist die Haftung des Staates für Schäden infolge rechtswidrigen, hoheitlichen Handelns. Eine mögliche Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. Voraussetzung ist, dass in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt wird, die auch dem Schutz des Geschädigten dient und diese schuldhafte Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen ist. Neben bzw. statt Schadensersatzansprüchen i.e.S. kommen u.U. öffentlich-rechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche in Betracht.

Anfechtungsklage (öffentliches Recht)

Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei den Verwaltungsgerichten begehrt werden, § 42 Abs 1 Alt. 1  VwGO.  Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist i.d.R. die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in seinen eigenen Rechten, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Grundsätzlich ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage ein [behördliches] Widerspruchsverfahren gem. § 68 VwGO durchzuführen; allerdings gibt es hierzu einige Ausnahmen.

Anordnungsrecht

Anordnungsrecht des Bauherrn/Bestellers, ist das Recht Änderungen gegenüber der ursprünglichen Beauftragung einseitig anzuordnen. Die VOB/B sieht ein solches Anordnungsrecht des Auftraggebers seit langem vor [§§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B] und regelt auch die Anpassung der Vergütung [§ 2 VOB/B]. Ab dem 01.01.2018 enthält das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] erstmals gesetzliche Regelungen für das Anordnungsrecht des Bestellers [ § 650 b BGB n.F.] Siehe hierzu auch den Newsletter #2 zum neuen Bauvertragsrecht.

Architektenvertrag

Architektenvertrag ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber/Bauherrn und einem Architekten über Leistungen des Architekten. Der Architektenvertrag wird durch die Baurechtsreform ab 01.01.2018 erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch gesondert in den §§ 650p ff. BGB geregelt. Regelungen zur Vergütung enthält die HOAI.

Art der baulichen Nutzung

Art der baulichen Nutzung beschreibt die in einem Gemeindegebiet zulässige Nutzung. Sie wird durch Bauflächen und Baugebiete, wie zum Beispiel Wohngebiet [WA], Gewerbegebiet [GE], Industriegebiet [GI], Dorf- [MD] oder Mischgebiet [MI], bestimmt; siehe §§ 2 bis 11 BauNVO].

Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des Käufers und dessen Eigentumserwerb vor einer weiteren Veräußerung sowie zwischenzeitlichen Eintragungen anderer Rechte bzw. Belastungen im Grundbuch.

B

Barkaution

Barkaution ist die Leistung einer Mietsicherheit durch Bargeld. Der Vermieter muss die Barkaution grundsätzlich auf einem Kautionskonto, getrennt von seinem sonstigen Vermögen,verwahren.

Baugenehmigung

Baugenehmigung ist die von der zuständigen Baubehörde erteilte Erlaubnis, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen. Sie ist ein, den Bauherrn/Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt, der u.U. den Nachbarn belasten kann. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Erteilung entgegenstehen. Wird die eine Baugenehmigung zu Unrecht nicht erteilt, kann der Bauherr/Antragsteller eine Verpflichtungsklage erheben.

Bauhandwerkersicherung

Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB. Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann von dem Besteller/Auftraggeber Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen verlangen, siehe § 648a BGB. Die Möglichkeit besteht grds. bereits unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung und auch nach Abnahme, soweit die Vergütung noch nicht gezahlt wurde.

Baulasten

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Sie werden in den meisten Bundesländern im sogenannten Baulastenverzeichnis eingetragen. Baulasten ersetzen keine privatrechtlichen Absicherungen.

Bauleitplanung

Bauleitplanung dient der städtebaulichen Entwicklung von Städten und Gemeinden. Sie wird zweistufig in einem formalen bauplanungsrechtlichen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt ist. Durch einen Flächennutzungsplan wird zunächst für das gesamte Gemeindegebiet eine sog. vorbereitende Bauleitplanung aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). Aus dieser werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets entwickelt und aufgestellt (§§ 8–10 BauGB). Zur Sicherung der Bauleitplanung stehen der Gemeinde unterschiedliche Instrumente zur Verfügung.

BauNVO

BauNVO ist die Abkürzung für Baunutzungsverordnung.

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist in den jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt; d.h. es gibt 16 unterschiedliche Bauordnungen. Die Landesbauordnungen befassen sich mit den bautechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten auch Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht.

Bauträgervertrag

Bauträgervertrag ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Der Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend der vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und nach Fertigstellung an den Erwerber u übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen [bei Wohnungseigentum: Sondereigentum an der Wohnung und Miteigentum am Gemeinschaftseigentum].   Er hat die strengen Regelungen der Makler und Bauträgerverordnung [MaBV] zu beachten. Ab dem 01.01.2018 finden sich Regelungen zum Bauträgervertrag auch m Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB], vgl. §§ 650u ff. BGB n.F.

Bauvorbescheid

Mit einem Vorbescheid wird auf Antrag (Bauvoranfrage) schon vor Einreichung des Bauantrags über einzelne baurechtliche Fragen des Bauvorhabens, wie zum Beispiel die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (sog. Bebauungsgenehmigung), entschieden. Die Beantragung eines solchen Vorbescheides kann zur Klärung ungewisser Fragen und zur Vermeidung von Kosten hilfreich sein. Mit ihm werden die darin beschiedenen Fragen rechtsverbindlich auch für das spätere Baugenehmigungsverfahren geklärt.

Bebauungsplan

In einem Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Der Bebauungsplan schafft Baurecht. Man unterscheidet einfache Bebauungspläne und qualifizierte Bebauungspläne. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Träger öffentlicher Belange, aber auch die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Bodenrichtwert

Auf Grundlage der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte); vgl. § 196 BauGB. Die ermittelten Bodenrichtwerte beziehen sich auf sog. Bodenrichtwertzonen, in denen einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Bodenrichtwertzonen können bestimmte Straßen, Straßenzüge oder ganze Stadtteile und Ortschaften umfassen. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt gemäß § 193 BauGB durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesgerichtshof [BGH] ist das oberste Gericht der Zivil- und Strafrechtspflege.  Es steht an der Spitze der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Sitz des BGH ist Karlsruhe. [www.bundesgerichtshof.de]

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] ist das oberste Verwaltungsgericht der Bunderepublik Deutschland mit Sitz in Leipzig. Es ist grundsätzlich – wie der BGH – Revisionsgericht. In bestimmten Streitigkeiten entscheidet das BVerwG in erster und zugleich letzter Instanz. [www.bverwg.de]

C

Corporate Real Estate Management (CREM)

Corporate Real Estate Management [CREM] ist die erfolgs- und wertorientierte Beschaffung, Verwaltung und Vermarktung von Immobilien in Unternehmen (englisch corporates), deren Kerngeschäfte keinen immobilienspezifischen Fokus haben (engl. non-property companies).

D

„Dach und Fach“

Dach und Fach Klauseln finden sich häufig in Gewerberaummietverträgen Zusammenhang mit Regelungen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Objekts bzw. des Mietgegenstandes. Es handelt sich nicht um einen legal definierten juristischen Fachausdruck, so dass sich die Definition des Begriffs durch die Parteien unter Berücksichtigung des jeweiligen Objekts zu empfehlen ist.  

Due Diligence

Due Diligence ist die mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Ankaufs- bzw. Risikoprüfung, die grundsätzlich durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien erfolgt. Im Rahmen der Due-Diligence werden die Stärken und Schwächen eines Kaufobjekts sowie die entsprechenden Risiken analysiert. Das Ergebnis ist sowohl für die Kaufentscheidung, die Kaufpreisermittlung als auch für die vertragliche Gestaltung von Bedeutung. Neben wirtschaftlichen, technischen und steuerlichen Prüfungen, kommt der rechtlichen Due Diligence eine besondere Bedeutung zu.

E

Einheimischenmodelle

Einheimischenmodelle haben das Ziel, den Einwohnern einer Gemeinde bei der Vermarktung von Bauland einen Vorteil zu gewähren. Dies kann durch Vereinbarung mit einem Vorhabenträger im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages erfolgen, in dem auch die Kaufpreise festgelegt werden. Veräußert die Gemeinde die Grundstücke selbst, werden regelmäßig mit Punkten bewertete Vergabekriterien aufgestellt, die Einheimische bevorzugen. Wichtig ist, dass Spekulationen vorgebeugt und die dauerhafte Nutzung durch Einheimische sichergestellt wird. Hierzu wurden unterschiedliche Modelle entwickelt.  Beim sog. „Weilheimer-Modell“ wird der Gemeinde ein auf 10 Jahre befristetes Ankaufsrecht für den Fall gewährt, dass der Eigentümer die durch den Bebauungsplan aufgewerteten Grundstücke nicht zu festgesetzten Konditionen an Einheimische veräußert. Beim sog. „Traunsteiner Modell“ verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die Grundstücke nur mit Zustimmung der Gemeinde an Dritte zu veräußern.

Erschließungsbeitragsrecht

Erschließungsbeitragsrecht regelt die Finanzierung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen durch die Heranziehung der Begünstigten zu sog. Erschließungsbeiträgen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 127 bis 135 BauGB sowie der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung. Erschließungsbeiträge unterscheiden sich von Straßenbaubeiträgen dadurch, dass sie für die erstmalige Erschließung erhoben werden können während Straßenbaubeiträge für Erneuerungen, Verbesserungen u.ä. erhoben werden können. Das Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie das Straßenbaubeitragsrecht komplex und fehlerträchtig.

Erschließungsvertrag

Bei einem Erschließungsvertrag handelt es sich um einen Städtebaulichen Vertrag, mit dem die Gemeinde die ihr obliegende Erschließung eines Baugebietes auf einen Dritten übertragen kann; vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Der Erschließungsvertrag ist darauf gerichtet, die Erschließung der [Bau-]Grundstücke sicherzustellen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Gemeinden sollten auf eine ausreichende Absicherung für den Fall einer etwaigen Insolvenz des Vertragspartners Sorge tragen.  Besonderer Regelungsbedarf kann sich unter anderem auch dann erbeben, wenn sog. Fremdanlieger ebenfalls von der Erschließung profitieren.

F

Flächennutzungsplan

In einem Flächennutzungsplan [FNP] legt die Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung fest [vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO]. Dabei sind die Ziele der übergeordneten Raumordnung zu berücksichtigen. Er dient der Vorbereitung der konkreten Bauleitplanung [Bebauungsplan]. Der Flächennutzungsplan entfaltet noch keine Außenwirkung und kann im Gegensatz zum Bebauungsplan vom Bürger nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angegriffen werden.

G

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG umfasst alle Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind [z.B. tragende Wände, Zwischendecken, das Fundament] sowie „Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen“.    

Gemeinschaftsordnung

Gemeinschaftsordnung ist die Vereinbarung über das Verhältnis von Wohnungseigentümern [s.a. Teilungserklärung].

Generalübernehmer

Wie der Generalunternehmer schuldet der Generalübernehmer gegenüber dem Auftraggeber die Erstellung des gesamten Bauwerks. Während der der Generalunternehmer einen [Groß-]Teil der Bauleistungen selbst ausführt, vergibt der Generalübernehmer sämtliche Bauleistungen an Nachunternehmer.

Generalunternehmer

Generalunternehmer ist ein Bauunternehmer, den der Auftragnehmer mit der Erstellung eines  Werks/Bauwerks beauftragt. Der Generalunternehmer schuldet – ebenso wie der sog. Generalübernehmergegenüber dem Auftraggeber sämtliche Bauarbeiten, die erforderlich sind, um das Bauwerk zur bestimmungsgemäßen Nutzung herzustellen. Dem Vorteil des Auftraggebers, nur einen Vertrags- und Ansprechpartner zu haben anstatt zahlreiche Einzelgewerke beauftragen und koordinieren zu müssen, steht eine höhere Vergütung des Generalunternehmers/-übernehmers gegenüber. I.d.R. werden einzelne Bauleistungen an Dritte, sog. Nachunternehmer, delegiert. Im Verhältnis zum Auftraggeber ist jedoch allein der Generalunternehmer bzw. Generalübernehmer verpflichtet. Wichtig und u.U. problematisch kann dies bei Mängeln oder einer Insolvenz eines der Unternehmen werden. Zum Unterschied zwischen Generalunternehmer und Generalübernehmer, siehe dort.  

Gewährleistungsbürgschaft

Gewährleistungsbürgschaft dient der Absicherung von Mängelansprüchen. Von der Rechtsprechung wurden für Bauverträge Gewährleistungsbürgschaften i.H.v. bis zu 5% der Abrechnungssumme grds. auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zulässig angesehen, was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist und von der Vertragsgestaltung abhängig ist.

Gewerbeerlaubnis

Gewerbeerlaubnis ist die Erlaubnis ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben bzw. auszuüben. Zwar besteht der Grundsatz der Gewerbefreiheit [§ 1 GewO]. Allerdings sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit für bestimmte Gewerbebetriebe Einschränkungen von diesem Grundsatz vor, die sich zum Teil auf die Person des Gewerbetreibenden und/oder auf die raum- oder sachbezogene Anforderungen beziehen.    

GFZ = Geschossflächenzahl

Die GFZ gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m²Grundstücksfläche i.S.v. § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig ist, vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO. Die Geschossfläche ist gem. § 20 Abs. 3 BauNvO nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Bspl.: Setzt der Bebauungsplan eine GFZ von 0,3 fest, ist auf einem 1.000 m² großen Grundstück einen Geschossfläche von insgesamt 300 m² zulässig.

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer [GrESt] ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder eines Anteils daran anfällt. Grundlage für die Erhebung ist das Grunderwerbsteuergesetz. Sie variiert je nach Bundesland – derzeit zwischen 3,5% [Sachsen, Bayern] und 6,5% [Thüringen, NRW, Schleswig-Holstein, Saarland] der Bemessungsgrundlage [i.d.R. des Kaufpreises].Hessen: 6% [Stand: 12/2017]. Sie ist i.d.R. vom Käufer zu tragen.  

GRZ = Grundflächenzahl

Die GRZ ist in § 19 BauNVO definiert. Sie gibt an, wie viel m² Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO zulässig ist, also überbaut werden kann. Bspl.: Setzt der Bebauungsplan eine GRZ von 0,4 fest, könnten grundsätzlich 400 m² eines 1.000 m² großen Grundstücks überbaut werden. Welche Flächen [z.B. Garagen, versigelte Außenflächen] dabei zu berücksichtigen sind ist ebenfalls in der BauNVO geregelt [vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO].

H

Heizkostenverordnung (Heizkosten VO)

Heizkostenverordnung [Heizkosten VO], enthält umfassende – und grds. zwingende – Regelungen zur verbrauchsabhängigen Verteilung und Abrechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten. Ausnahmeregelungen finden sich in § 2 und § 11 Heizkosten VO. Ziel ist u.a. der verantwortliche Umgang mit Energie.

HOAI

HOAI ist die Abkürzung für Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure. Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung, die [lediglich] verbindliches Preisrecht enthält. Die HOAI regelt die Vergütung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die Planungsleistungen in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und des Bauwesens erbringen. Die Vereinbarung der Vergütung kann zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Vereinbarungen einer Vergütung unterhalb der sog. Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze sind jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Der Architekt kann grds. mindestens eine Vergütung nach den Mindestsätzen verlangen.  

I

Instandhaltung

Instandhaltung in Anlehnung an § 28 Abs. 1 der II. BerechnungsVO erfasst grds. Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Darunter fallen grds. auch vorbeugende Maßnahmen, wie z.B. Wartungen, Beseitigung von Verschleiß.

Instandsetzung

Instandsetzung ist – in Abgrenzung zur Instandhaltungdie Reparatur und Wiederbeschaffung, also die Beseitigung von Schäden.

J

Jahresabrechnung

Jahresabrechnung ist die Abrechnung über die gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres einer WEG durch Beschluss. Die Aufstellung eines beschlussfähigen Entwurfs erfolgt i.d.R. durch den Verwalter.

K

Kommunalabgabenrecht

Kommunalabgabenrecht umfasst die Erhebung von [kommunalen] Steuern, Gebühren und Beiträgen. Steuern werden ohne eine unmittelbare Gegenleistung erhoben, während die Erhebung von Gebühren und Beiträgen eine Gegenleistung voraussetzt. Die Gebühr wird für eine konkrete Leistung erhoben [Verwaltungsgebühr, Benutzungsgebühr], während Beiträge für die Möglichkeit der Nutzung erhoben werden [z.B. Erschließungsbeitrag, Straßenbaubeitrag].

Konkurrenzschutz

Konkurrenzschutz kann in gewerblichen Mietverträgen ausdrücklich vereinbart werden, wobei aus Sicht des Vermieters in diesem Falle auf eine möglichst konkrete und enge Formulierung geachtet werden sollte. Ist kein Konkurrenzschutz vereinbart, dieser aber auch nicht ausgeschlossen, kann sog. vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bestehen. Bei einem Verstoß gegen vereinbarten oder vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, also etwa bei der Vermietung eines anderen Mietbereichs an einen Konkurrenten des Mieters, stehen diesem gegenüber dem Mieter u.U. Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche zu. Konkurrenzschutz kann mietvertraglich ausgeschlossen werden.

M

MaBV

ist die Abkürzung für Makler- und Bauträger Verordnung.

Makler- und Bauträger Verordnung

Makler- und Bauträger Verordnung = MaBV. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Rechtsverordnung, die auf Grundlage der Gewerbeordnung [GewO] erlassen wurde und vor allem dem Schutz des Käufers einer Immobilie von einem Bauträger dient. Ein Schwerpunkt bildet die Absicherung der Kundengelder. Grundsätzlich darf der Bauträger nur Zahlungen nach Baufortschritt entgegennehmen. Die empfangenen Zahlungen sind strikt von seinen privaten Geldern zu trennen. Vereinbaren die Parteien von der MaBV abweichende Regelungen, so sind diese unwirksam, vgl. § 12 MaBV.  

Maß der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzungen der Grundflächenzahl[GRZ] oder Größe der Grundfläche für bauliche Anlagen, die Geschossflächenzahl [GFZ] oder die Größe der Geschossfläche, die Baumassenzahl, der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlage. Besteht für das Baugrundstück ein Bebauungsplan, finden sich darin ggf. entsprechende Vorgaben. Besteht kein Bebauungsplan, oder enthält dieser keine entsprechenden Festsetzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf die Umgebungsbebauung an [vgl. § 34 BauGB].

Mediation

Mediation ist gem. § 1 des Mediationsgesetzes ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.

Mediationsverfahren

siehe Mediation.  

Mediator

Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt [§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz].

Mietmängel

Mietmängel können sich u.a. aus dem Zustand des Mietobjekts [Baumängel, Schimmel, Hellhörigkeit, defekte Heizung etc.] oder Umständen außerhalb des Objekts [z.B. Zugänglichkeit, Verkehrssicherung, defektes Rückstauventil etc.] ergeben. Nach h.M. ist ein Mangel der Mietsache jede nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich vereinbarten Zustand, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führt. Kurz: Wenn die „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ negativ abweicht.

Mietminderung

Mietminderung kommt beim Vorhandensein von Mietmängeln in Betracht. Ist die Gebrauchstauglichkeit vollständig aufgehoben, ist keine Miete zu entrichten. Ist die Gebrauchstauglichkeit nur eingeschränkt, stellt sich die Frage nach der Höhe einer angemessenen Minderung der Miete. Maßgeblich ist die Schwere des Mangels sowie der Grad und die Dauer der Beeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung ist Bemessungsrundlage der Minderung gem. § 535 BGB die Bruttomiete, also inkl. Einer Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenvorauszahlung. Zu beachten ist, dass eine unberechtigte oder zu hohe Minderung u.U. zu einer berechtigten Kündigung des Vermieters wegen der aufgelaufenen Mietrückstände führen kann [i.d.R. 2 Monatsmieten].

O

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht dient dem Ausgleich verschiedener Interessen im Rahmen der Bodennutzung durch Bebauung. Man unterscheidet zwischen Planungsrecht [Raumordnung und Landesplanung, (Bau-)Planungsrecht] und Bauordnungsrecht.  

N

Nachbarschutz

Nachbarschutz kann zivilrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich gewährt und durchgesetzt werden. Regelungen finden sich im BGB, den Nachbargesetzen der Länder oder auch in öffentlich-rechtlichen Vorschiften, soweit diese jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn dienen [sog. Drittschutz]. Besondere Bedeutung kommt dem baurechtlichen Nachbarschutz zu. Nachbarschaftliche Streitigkeiten sind oft auch Gegenstand einer Mediation.

Nachweismakler

Nachweismakler können – einen entsprechenden Vertrag vorausgesetzt – eine Provision grds. bereits dann verlangen, wenn dem Auftraggeber eine diesem bis dahin nicht bekannte Gelegenheit zum Vertragsschluss bekanntgegeben wird, dieser in die Lage versetzt wird in konkrete Verhandlungen zu treten und es auch zum Vertragsschluss kommt. Der Nachweis muss Angaben zum Objekt sowie Namen und Adresse des möglichen Vertragspartners umfassen. Vorsicht ist bei der Übergabe von Objektlisten geboten. Den Parteien steht es frei,weitere Leistungen des Maklers zu vereinbaren bzw. diese zu konkretisieren. Siehe auch Vermittlungsmakler. Im Einzelfall empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der vom Makler zu erbringenden Leistungen und dessen Honorierung.

Normenkontrollverfahren

Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO dienen u.a. der gerichtlichen Überprüfung von Bebauungsplänen. Zuständig ist das jeweilige Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof.

Notwegerecht

Notwegerecht, siehe § 917 BGB. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, ist u.U. die Benutzung des Grundstücks eines Dritten möglich bzw. von dem jeweiligen Eigentümer zu dulden.  Als Entschädigung ist grds. eine Geldrente zu zahlen. Den Ausschluss des Notwegerechts regelt § 918 BGB.

Nutzungsuntersagung

Nutzungsuntersagung ist eine behördliche Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung eines Gebäudes untersagt wird, z.B. weil die Nutzung eine Gefahr darstellt oder die ausgeübte Nutzung nicht von der genehmigten Nutzung umfasst ist. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob die tatsächliche Nutzung ggf. genehmigungsfähig ist.

P

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt/Allgemeinverfügung, welcher die Zulässigkeit eines [größeren, bedeutenden] Vorhabens feststellt. Siehe auch Planfeststellungsverfahren.  

Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren betreffen – im Gegensatz zur Bauleitplanung, bei der es um die Nutzung eines bestimmten Gemeindegebietes geht – die Zulassung eines konkreten Vorhabens, für das das Fachplanungsrecht die Durchführung einer Planfeststellung vorsieht. Planfeststellungsverfahren sind für bedeutende Vorhaben mit überregionaler Bedeutung vorgesehen, z.B. für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Schienenwege der Eisenbahnen, Atomkraftwerke, Landes- / Kreisstraßen u.a.

Planungshoheit

Planungshoheit der Gemeinden gem. Art 28 Abs. 2 GG. Danach sind die Gemeinden grds. berechtigt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln, insbesondere auch Bauleitpläne aufzustellen. Einschränkungen und Abstimmungsgebote finden sich u.a. im BauGB. So sind z.B. Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen [§ 2 Abs. 2 BauGB].

Projektentwicklung

Projektentwicklung ist die Konzeption und Planung zur Erstellung bzw. Realisierung   von in der Regel größeren [Bau-] Projekten. Sie umfasst häufig den Grundstückerwerb, die Schaffung von Baurecht, die nachfolgende die Planung, die Finanzierung und den Bau von schlüsselfertigen Bauten sowie entweder, deren anschließenden Verkauf oder Betrieb. Projektentwickler können zum Beispiel Projektgesellschaften, Eigentümer oderBauunternehmen sein.

Nutzungsuntersagung

Nutzungsuntersagung ist eine behördliche Ordnungsverfügung, mit der die Nutzung eines Gebäudes untersagt wird, z.B. weil die Nutzung eine Gefahr darstellt oder die ausgeübte Nutzung nicht von der genehmigten Nutzung umfasst ist. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob die tatsächliche Nutzung ggf. genehmigungsfähig ist.

Q

Q&A Prozess

Q&A Prozess [„question and answer“] ist ein strukturiertes Verfahren im Rahmen der Ankaufsprüfung, in dem der Interessent [potentielle Käufer] und dessen Berater Fragen an den Verkäufer stellen können, die sodann zeitnah und i.d.R. schriftlich beantwortet werden.  

R

Raumordnung

Raumordnung ist die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland  durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne. Regelungen zur Raumordnung finden sich u.a. im Raumordnungsgesetz [ROG].

Reallast

Reallast i.S.v. § 1105 BGB ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

Rücksichtnahmegebot

Gem. §15 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könne, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umfeld unzumutbar sind, oder sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 BauNVO vermittelt über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz, d.h. dass sich u.U. ein Nachbar auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift mit Erfolg berufen kann.

S

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind gesetzlich nicht verbindlich definiert. Was in einem Mietvertrag unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, ist im Zweifel auszulegen. In Anlehnung auf § 28 Abs. 4 S. 5 der II. Berechnungsverordnung versteht man unter Schönheitsreparaturen auch ohne vertragliche Definition allgemein das Tapezieren, Anstreichen [oder Kalken] der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden [alternativ:die Grundreinigung der Teppichböden] sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich eine konkrete Vereinbarung. Als Allgemeine Geschäftsbedingung“ sind Schönheitsreparaturklauseln nicht selten unwirksam.

Schriftform

Schriftform gem. § 126 BGB: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Dies gilt auch für Nachträge. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind zum Teil recht unübersichtlich und uneinheitlich. Siehe auch Schriftformerfordernis und Schriftformheilungsklausel sowie Newsletter #3.  

Schriftformerfordernis (Mietvertrag)

Gem. § 550 BGB. Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Er kann dann unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen – frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Überlassung – gekündigt werden. Dies gilt auch für Nachträge zu einem Mietvertrag. Zur Minimierung des Risikos einer vorzeitigen Kündigung werden regelmäßig sog. Schriftformheilungsklauseln vereinbart, die der BGH jedoch im September 2017 für unwirksam erklärt hat. Siehe hierzu Newsletter #3.  Der Beachtung der Schriftform kommt daher wieder eine größere Bedeutung zu. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind zum Teil recht unübersichtlich und uneinheitlich.

Schriftformheilungsklausel(n)

Schriftformheilungsklausel[n] verpflichten die Parteien eines Mietvertrages, sich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis zu berufen, insbesondere den Vertrag nicht unter Berufung hierauf vorzeitig zu kündigen und an der Heilung des Schriftformmangels mitzuwirken. Der BGH hat im September 2017 Schriftformheilungsklauseln für unwirksam erklärt. Der Beachtung der Schriftform kommt daher wieder eine größere Bedeutung zu. Siehe hierzu Newsletter #3.

Sondereigentum s.a. Wohnungseigentum

Das Sondereigentum ergibt sich zunächst aus der Teilungserklärung i.V.m. mit dem Aufteilungsplan. Gemäß § 5 Abs. 1 WEG gehören zum Sondereigentum auch „die Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen [….] beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird“.

Staatshaftungsrecht

Staatshaftungsrecht betrifft nicht nur die Haftung der öffentlichen Hand für rechtswidriges, hoheitliches Handeln [siehe Amtshaftung], sondern umfasst auch die Einstandspflicht des Staates für u.U. rechtmäßige hoheitliche Eingriffe. Neben Amtshaftungsansprüchen umfasst der Begriff der Staatshaftung bsplw. öffentlich-rechtlicheEntschädigungsansprüche wegen Enteignungen oder öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche gerichtet auf Erstattung oder Folgenbeseitigung.

Städtebaulicher Vertrag

Gem. § 11 BauGB hat die Gemeinde die Möglichkeit in den dort bezeichneten Fällen städtebauliche Verträge zu schließen, z.B. zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen [z.B. zur Neuordnung der Grundstücks-verhältnisse, der Bodensanierung, vorbereitender Maßnahmen oder der Erschließung].

Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge sind Beiträge, die die Gemeinden für bestimmte Maßnahmen nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetztes i.V.m. mit der jeweiligen Straßenbaubeitragssatzung erheben können. Erfasst sein können zum Beispiel Erneuerungen, Erweiterungen oder Verbesserungen bestimmter Anlagen. Nicht jedoch die Kosten der erstmaligen Herstellung der bundesrechtlich beitragsfähigen Erschließungsanlagen; hierfür können jedoch u.U. Erschließungsbeiträge [Erschließungsbeitragsrecht] erhoben werden.Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass der von der Gemeinde zu tragende Anteil [Gemeindeanteil], der die umlagefähigen Kosten reduziert, bei Maßnahmen nach dem KAG i.V.m. mit der jeweiligen Straßenbaubeitragssatzung höher ist als bei der erstmaligen Erschließung.  

T

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen; z.B. Gewerbeflächen. Handelt es sich um Wohnungen, spricht man von Wohnungseigentum. Für Teileigentum gelten gem. § 1 Abs. 6 WEG die Regelungen über das Wohnungseigentum entsprechend.

Teilflächenverkauf

Teilflächenverkauf ist der Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks im rechtlichen Sinne [= die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführten Flurstücke]. Beim [Ver-] Kauf einer Teilfläche eines bebauten Grundstücks ist darauf zu achten, dass durch die beabsichtigte Grundstücksteilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen – sei es durch einen entsprechenden Grundstückszuschnitt und/oder entsprechende Sicherungen [Baulasten, Dienstbarkeiten].

Teilungserklärung

Teilungserklärung ist die Bildung von Miteigentumsanteilen i.V.m Sondereigentum i.d.R. durch den Bauträger.  Die Teilung erfolgt durch notarielle Urkunde und Bezugnahme auf den Aufteilungsplan gem. § 7 Abs. 4 WEG. In den meisten Teilungserklärungen finden sich Aufstellungen des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. I.d.R. enthält die Teilungserklärung ferner Regelungen über das Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer [sog. Gemeinschaftsordnung].

U

Überbau

Überbau i.S.v. § 912 BGB ist die Überbauung eines fremden Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes. Gem. § 912 BGB besteht u.U. eine Duldungspflicht, gegen Zahlung einer Geldrente.  Von dieser zivilrechtlichen Regelung zu unterscheiden sind mögliche öffentlich-rechtlichen Sanktionen bzw. Ordnungsverfügungen, z.B. wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächenregelungen.

Umweltbericht

Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen hat die Gemeinde gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. In dem Umweltbericht sind diese zu beschreiben und zu bewerten. Einzelheiten regelt Anlage 1 zum BauGB. Der Umweltbericht ist gem. § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung desBauleitplanentwurfs.

Untervermietung

Untervermietung gem. § 540 BGB ist die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache durch den Mieter an einen Dritten. Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung ist der Mieter grds. nicht berechtigt den Mietgegenstand ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen. Allerdings kann der Mieter gem. § 540 Satz 2 BGB den Mietvertrag kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, ohne dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Versagung der Erlaubnis vorliegt.  

Umweltrecht

Umweltrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken. Bsplw. Naturschutzgesetze, Wassergesetze, das Bundesbodenschutzgesetz, Abfallrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz u.v.m.

V

Veränderungssperre

Veränderungssperre, siehe § 14 BauGB. Hat die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, kann sie zur Sicherung der Planung für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen und damit bestimmte Vorhaben für einen zeitlich befristeten Zeitraum [siehe § 17 BauGB] verhindern. Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen [vgl. § 16 BauGB].

Vermieterpfandrecht

Gem. § 562 BGB hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

Vermittlungsmakler

Vermittlungsmakler erbringen gegenüber dem Nachweismakler weitergehende, qualifiziertere Leistungen. Vermittlung ist das bewusste, finale Herbeiführen der Bereitschaft des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages. Der Provisionsanspruch setzt – anders als beim Nachweismakler – eine für den Abschluss des Hauptvertrages wesentliche Maklerleistung voraus. Im Einzelfall empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der vom Makler zu erbringenden Leistungen und dessen Honorierung.

Verpflichtungsklage (öffentliches Recht)

Mit der Verpflichtungsklage kann der Erlasseines Verwaltungsaktes bei den Verwaltungsgerichten begehrt werden, § 42 Abs 1 Alt.2 VwGO.  Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist i.d.R., dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Grundsätzlich ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage grds. ein [behördliches] Widerspruchsverfahren gem. § 68 Abs. 2 VwGO durchzuführen, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde.

Vertragserfüllungsbürgschaft(en)

Vertragserfüllungsbürgschaft[en] dienen der Absicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung. Nach der Rechtsprechung dürften Vertragserfüllungsbürgschaften in Bauverträgen bis zur Höhe von 10% der Nettoauftragssumme auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grds. als zulässig angesehen werden, was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist und von der Vertragsgestaltung abhängig ist.

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt ist gem. § 35 VwfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Siehe auch Allgemeinverfügung.

VOB/A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen; von der öffentlichen Hand zwingend zu beachten.

VOB/B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, die im Einzelfall vereinbart werden müssen.

VOB/C

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen [ATV] sind bei Vereinbarung der VOB/B gem. § 1 Abs. 2 VOB/B unmittelbar Vertragsbestandteil.

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Vorhaben– und Erschließungsplan [VEP] gem. § 12 BauGB. Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und er sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Einzelheiten regelt § 12 BauGB.

VwfG

Verwaltungsverfahrensgesetz; neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, haben die Länder eigene Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen.

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

W

WEG

Abkürzung für Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wertsicherungsklausel(n)

Wertsicherungsklausel[n] finden sich vor allem in Gewerbemietverträgen und regeln die Anpassung der monatlichen Mieten, z.Z. durch Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex oder durch Vereinbarung von gestaffelten Mieterhöhungen.

Wohnraummietvertrag

Wohnraummietvertrag ist ein Mietvertrag über Räume, die zum Wohnen bestimmt sind. Für Mietverträge über Wohnraum gelten die § 545 f. BGB, die Regelungen zum Schutz des Wohnraummieters enthalten.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum [§ 1 Abs. 2 WEG]. Sondereigentum kann auch an anderen als zu Wohnzwecken dienenden Räumen begründet werden [=Teileigentum, § 1 Abs. 3 WEG].

Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaft liegt grds. erst dann vor, wenn mindestens 2 Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Allerdings sind die Regelungen desWEG auf die sog. „werdende/faktische Wohnungseigentümergemeinschaft“ entsprechend anwendbar, da die Eigentumsumschreibung i.d.R. erst nach Bezug der Wohnung erfolgt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist [teil- ] rechtsfähig und kann selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen, z.B. Verträge im Rahmen der Verwaltung schließen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. I.d.R. wird sie durch den Verwalter vertreten.

Z

Zeitmietvertrag

Während zeitlich beschränkte Mietverträge im gewerblichen Mietrecht unproblematisch und üblich sind, sind zeitlich befristete Wohnraummietverträge – ohne den gesetzlichen Kündigungsschutz des Mieters – nur unter bestimmten Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, vgl. § 575 BGB. Abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Zurückstellung

Zurückstellung eines Baugesuchs gem. § 15 BauGB dient der Sicherung der Bauleitplanung vor zwischenzeitlichen Änderungen. Die Zurückstellung kommt in Betracht, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen für deren erlass vorliegen, oder eine solche noch nicht in Kraft getreten ist. Die Zurückstellung ist begrenzt auf bis zu 12 Monate.