Schwarzarbeit Teil 1.

Schwarzarbeit leistet unter anderem derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger die sich aus v.g. Leistungen ergebenden steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt; vgl. § 1 SchwarzArbG. Verstößt der Leistende vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot des § 1 SchwarzArbG,  kennt der Auftraggeber den Verstoß und nutzt ihn bewusst zum eigenen Vorteil aus, ist der geschlossene Vertrage nichtig. Mängelansprüche des Bestellers/Auftraggebers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht [vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR/6/13].

 

Siehe auch: „Schwarzarbeit Teil 2“ und „Schwarzarbeit Teil 3″