BGH: Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen.

By Januar 29, 2026KANZLEI

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 29.01.2026 am 29.01.2026 mitteilte, hat der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Die über das Internetangebot des Maklers abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen danach in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche sei ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Als mit der Auswahl potentieller Mieter betrauter Makler sei dieser auch Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG. Der Makler schulde deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG.  Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 € hat der BGH nicht beanstandet.

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