Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat in seinem Urteil vom 27.07.2023 (Az. 1 K 6952/21) nochmals bestätigt, dass Schottergärten gegen das in den Landesbauordnungen der Länder (hier. NRW) verankerte Begrünungsverbot verstoßen und daher (grundsätzlich) baurechtlich unzulässig sind.
„Begrünung“ in diesem Sinne erfordere eine durchgängige Bepflanzung. Die Anlage von (hier: 9) Pflanzringen vermöge den Eindruck einer geschotterten Fläche nicht zu widerlegen. Der Schotter sei daher, ebenso wie das darunter aufgebrachte Flies, zu entfernen.
Klargestellt hat das VG auch, dass das Auslegen von Kunstrasen – selbstverständlich – keine Begrünung i.S.d. Landesbauordnung sei.
Grundsätzlich ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ihr Ermessen, gegen derartige Verstöße einzuschreiten, fehlerfrei auszuüben.
In diesem Zusammenhang dürfen Eigentümer bzw. Auftraggeber auch berücksichtigen, dass möglicherweise werkvertragliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem ausführenden Landschafts- und Gartenbauunternehmen in Betracht kommen. Denn der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften stellt ein mangelhaftes Werk dar; und zwar grundsätzlich auch unabhängig von einem behördlichen Beseitigungsverlangen. Auf Verlangen ist das Unternehmen zur Rückzahlung des Werklohns verpflichtet, wenn der Auftraggeber die ihm zustehenden Mängelrechte berechtigterweise geltend macht.
Sind sie Adressat einer (drohenden) Verfügung zur Beseitigung eines „Schottergartens“? Und/oder wollen Sie etwaige Ihnen zustehende werkvertragliche Ansprüche gegenüber dem Landschaftsplaner/Architekten oder Garten- und Landschaftsbauunternehmen durchsetzen?
Gerne unterstütze ich Sie dabei: https://engelmann-legal.de/kontakt