Schriftformverstoß bei mündlicher Zusatzvereinbarung.

By September 19, 2024KANZLEI

Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Kündigung eines langfristigen Mietvertrages mit einer Festmietzeit von 10 Jahren, plus 2 Verlängerungsoptionen zu Gunsten des Mieters, zu entscheiden. Die Parteien hatten mündlich vereinbart, dass die Mietfläche einmal jährlich  für die Veranstaltung eines Schützenfestes durch den Vermieter genutzt werden darf. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag vor Ablauf der (verlängerten) Festmietzeit ordentlich wegen eines Schriftformverstoßes, da die v.g. Abrede nur mündlich getroffen worden sei.

Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf am 11.05.2023 (Az.: 21 O 20/23) entschied.

Dabei stellt das Gericht zutreffend fest, dass grundsätzlich sämtliche Vereinbarungen dem Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB unterfallen, wenn ein Mietvertrag für länger als 1 Jahr abgeschlossen wird. Dies gelte auch für die hier streitige Nebenabrede der jährlichen Nutzungsüberlassung der Mietfläche für die Dauer von 2 Wochen.

Die Berufung des Vermieters auf den Schriftformverstoß sei auch nicht – ausnahmsweise – treuwidrig, weil die Parteien diese Vereinbarung über 10 Jahre „gelebt“ haben. Grundsätzlich kann sich jede Partei auf einen Schriftformverstoß berufen und einen langfristig geschlossenen Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist ordentlich kündigen.

Dies birgt für beide Seiten u.U. erhebliche Risiken. Im Einzelfall aber auch die Chance, einen „unliebsamen“ Mietvertrag vorzeitig zu beenden.

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