Die politische Entscheidung, erneuerbare Energien zu fördern, findet sich auch in den Denkmalgesetzen der Länder wieder.
Eine generelle Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude ist damit aber nicht verbunden, wie ein Beschluss des OVG Niedersachen vom 08.06.2023 (Az.: 1 ME 15/23) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterstreicht.
Zwar sei nach der Neuregelung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien grundsätzlich zu erteilen. Der Gesetzgeber verfolge insofern die Absicht, die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien deutlich zu erleichtern.
Gleichwohl solle dem Denkmalschutz aber so weit wie möglich Rechnung getragen werden.
Das private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung eines Kulturdenkmals müssten daher, trotz der gesetzgeberischen Entscheidung Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu fördern, gleichwohl gegeneinander abgewogen werden.
Neben dem „Ob“ sei im Übrigen auch über das „Wie“, also die konkrete Ausgestaltung, zu entscheiden.
Dabei ist auch eine etwaige Störung des Erscheinungsbildes und der öffentlichen Sichtbarkeit, die Statik des Daches, Materialgerechtigkeit, z.B. bei Solaranlagen auf Reetdächern, Umfang und Angemessenheit konstruktiver Eingriffe in die authentische Denkmalsubstanz, Klärung der Erreichbarkeit der Frei- oder Abschaltstellen und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten zu berücksichtigen (a.a.O.).
Das gesetzgeberische Ziel der Förderung des Klimaschutzes der erneuerbaren Energien ist zwar bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden besonders zu berücksichtigen, genießt aber nicht stets und in jedem Fall den Vorrang. Die frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde und die Einholung einer Genehmigung ist zu empfehlen.
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