Der Mieter hatte ein unbebautes Grundstück für 10 Jahre angemietet. Mündlich war mit dem Vermieter vereinbart, dass dieser das Grundstück für 2 Wochen im Jahr für ein Schützenfest nutzen darf. Während dieser Zeit sollte die Miete reduziert werden. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag vor Ablauf der Festmietzeit ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform.
Zu Recht, wie das LG Düsseldorf am 11.05.2023 [Az.: 21 O 20/23] entschied:
Da die Abrede, das Grundstück einmal im Jahr für die Durchführung eines Schützenfestes zu nutzen nicht schriftlich geschlossen wurde, liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis vor [vgl. §§ 550, 126 BGB]. Der Mietvertrag ist zwar wirksam, gilt jedoch als „auf unbestimmte Zeit“ geschlossen, so dass er von beiden Parteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Und zwar ungeachtet einer vereinbarten Festmietzeit. In dem konkreten Fall hat das Gericht entscheiden, dass die Kündigung des Vermieters auch nicht ausnahmsweise treuwidrig gewesen sei.
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