Nutzungsänderung einer Eisdiele in eine Pizzeria.

By Juli 17, 2024KANZLEI

Baurechtlich genehmigt war der Betrieb einer Eisdiele in einem Wohn- und Geschäftshaus. Ohne eine Nutzungsänderung zu beantragen, wurde die Eisdiele in eine Pizzeria umgebaut und als solche betrieben. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte diese Nutzung, ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.

Zu Recht, wie das OVG Lüneburg am 22.11.2023 (Az.: 1 ME 123/23) entschied:

Der Betrieb der Pizzeria sei nicht durch die Genehmigung als Eisdiele gedeckt. Vielmehr bedürfe es einer Nutzungsänderungsgenehmigung. Zwar werfe nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite einer für einen Gastronomiebetrieb erteilten Baugenehmigung werde allerdings überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neue oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen – z.B. eine „Immissionsproblematik“ – verschärft wird.

Dies wurde für den Wechsel vom Betrieb einer Eisdiele zu dem einer Pizzeria zutreffend bejaht. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nebst Zwangsgeldandrohung, erfolgte zu Recht.

Die Änderung einer genehmigten Nutzung ist nicht nur für den Betreiber von großer, u.U. existentieller, Bedeutung. Auch Vermieter sollten diese Frage vor Abschluss eines Mietvertrages, oder eines Nachtrages hierzu, sorgfältig prüfen, da sie für die grundsätzliche Eignung des Mietgegenstandes zu dem vereinbarten Zweck gegenüber dem Mieter u.U. haften.

Planen Sie eine Nutzungsänderung? Wurde Ihnen die Nutzung untersagt? Oder wollen Sie einen Mietvertrag über gastronomische Flächen abschließen, oder den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck ändern?

Dann melden Sie sich gerne:  https://engelmann-legal.de/kontakt