Nachforderung von Betriebskosten und Verwirkung im Gewerberaummietrecht.

By August 13, 2024KANZLEI

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist dem Mieter die Abrechnung über die Vorauszahlung von Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen. Allerdings gilt diese Regelung (unmittelbar) nur für Wohnraummietverträge.

Vorbehaltlich einer anderslautenden vertraglichen Regelung gilt § 556 Abs. 3 BGB NICHT für Gewerberaummietverträge. D.h., dass der Vermieter im Gewerberaummietrecht grundsätzlich auch nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung geltend machen kann. Die Verjährungsfrist für eine solche Forderung beträgt 3 Jahre und beginnt (erst) mit Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wurde.

Allerdings kann der Vermieter von Gewerberaum seinen Anspruch auf Zahlung einer Nachforderung auch verwirken. Die sog. „Verwirkung“ setzt neben einem „Zeitmoment“ auch ein „Umstandsmoment“ voraus – während es für eine Verjährung allein auf den Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (s.o.) ankommt.

Das LG Krefeld hat in einer jüngeren Entscheidung vom 04.05.2023 (2 S 32/22), der ein beendetes Mietverhältnis zugrunde lag, entschieden, dass bei Prüfung einer „Verwirkung“ für das „Zeitmoment“ die für die Erstellung der Abrechnung geltende Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sei und nicht die Verjährungsfrist . Hinzukommen müsse aber immer noch ein „Umstandsmoment“. In dem konkret entschiedenen Einzelfall hat das LG Krefeld eine Verwirkung bejaht.

Dies wird man- mit der wohl überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung – nicht generalisieren können. Allein die Tatsache, dass der Vermieter auch bei Gewerberaummietverträgen grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist abrechnen soll, vermag nicht zwingend auch das „Zeitmoment“ für die Annahme der Verwirkung zu begründen, da § 556 Abs. 3 BGB eben nur für Wohnraummietverträge gilt.

So wird zum Teil – anders als das LG Krefeld – bei Beurteilung des „Zeitmoments“ gar auf die Verjährungsfrist von 3 Jahren abgestellt.

Letztlich kann diese Frage bei Gewerberaummietverträgen nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist in jedem Fall zunächst ein Blick in den jeweiligen Mietvertrag zu werfen.

Ich empfehle z.B. im Interesse beider Parteien im Rahmen der Vertragsgestaltung eine eindeutige Regelung, die den Interessen beider Parteien hinreichend Rechnung trägt und spätere Streitigkeit – und u.U. „überraschende Urteile“ – nach Möglichkeit ausschließt.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, oder z.B. auch wissen möchten, was der Mieter unternehmen kann, wenn der Vermieter nach 12 Monaten immer noch nicht abrechnet, unterstütze ich Sie gerne: https://engelmann-legal.de/kontakt