Das LG Lübeck hat in einem konkreten Fall am 07.07.2023 ( Az. 3 O 125/22) entschieden, dass der Mieter eines Shoppingcenters auch während der teilweisen Schließung seines Gastronomiebetriebes zur Zahlung des vereinbarten Werbebeitrags verpflichtet ist.
Ein Anspruch auf Anpassung des Centerwerbung-Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB scheide aus, auch wenn der Mieter während der Covid-19-Pandemie lediglich Speisen zum Verzehr an anderem Ort („Take away“) angeboten hat.
Gerade in dieser Zeit sei der Mieter in besonderem Maße auf Werbemaßnahmen angewiesen gewesen. Zudem bleibe auch und gerade im Falle einer Pandemie die Erbringung von Werbedienstleistungen sinnvoll und notwendig; jedenfalls dann, wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht Produkte des Mieters zu erwerben.
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