Gewerberaummiete. Fristversäumnis bei Verlängerungsoption.

Zahlreiche Gewerberaummietverträge sehen Regelungen zu Gunsten des Mieters vor, die es diesem erlauben, die Mietzeit einseitig zu verlängern. Die tatsächliche Ausübung einer solchen Verlängerungsoption durch Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechts ist nicht formbedürftig i.S.v. § 550 Satz 1 BGB.

Mitunter kommt es aber vor, dass es der Mieter versäumt diese Option rechtzeitig auszuüben und sich Vermieter und Mieter gleichwohl auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses einigen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:

Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 18.08.2022 (Az.: 4 W 44/229) entschieden, dass ein vereinbartes Optionsrecht nach Ablauf der Ausübungsfrist ohne weiteres erlischt. Vereinbaren die Parteien nach Ablauf der Frist eine Verlängerung der Vertragslaufzeit des Mietvertrages, stelle dies einen Nachtrag zum Mietvertrag dar, welcher der Schriftform – also eines formgerechten Nachtrags zum Mietvertrags (!) – bedürfe.

Beachten die Parteien dies nicht, verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit gesetzlicher Frist ordentlich gekündigt werden. Ein Ergebnis, dass im Zweifel nicht gewollt ist und zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann.

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