Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens.

By August 9, 2024KANZLEI

Wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen Mieter, ist der Vermieters berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen; vgl. § 569 Abs. 2 BGB.

Dies hat das AG Hanau (Beschl. v. 19.02.2024, Az. 34 C 92/23) bejaht, wenn der Mieter aus Anlass eines Streits der Mietvertragsparteien (wiederholt) einen Eimer Wasser über ihm auskippt, so dass der Vermieter „klitschnass“ war nach Art einer „Ice-Bucket-Challenge“. Zu Recht.

 

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