BVerwG „kippt“ § 13b BauGB.

By August 30, 2023KANZLEI

Freiflächen im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung überplanbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.07.2023 (Az: 4 CN 3.22) entschieden, dass (kleinere) Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. § 13b BauGB ist somit nicht mehr anwendbar.

Das Gericht hat den zugrundliegenden, Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leide wegen der unterbliebenen Umweltprüfung an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegende Vorschrift des § 13b BauGB, wonach eine Umweltprüfung nicht erforderlich ist, verstoße gegen Europarecht und sei damit unanwendbar.

Von dieser – überraschenden – Entscheidung eines Einzelfalls dürften gleichwohl viele Hundert Bebauungspläne bzw. Gemeinden betroffen sein, die zur Schaffung von Wohnraum von § 13b BauGB Gebrauch gemacht und auf eine Umweltprüfung verzichtet haben, oder dies beabsichtigten. Die betroffenen Bebauungspläne sind unwirksam.

Die Baugenehmigungsbehörden dürfen auf Grundlage des unwirksamen Bebauungsplanes grds. keine Baugenehmigungen erteilen. Die Gemeinden sind anzuhören.

Bereits erteilte Baugenehmigungen sind zwar rechtswidrig erteilt worden, bleiben zunächst aber wirksam. Ob und inwieweit es hier ggf. zur Rücknahme von erteilten Baugenehmigungen gemäß § 48 VwVfG kommt, bleibt abzuwarten. Im Zweifel sollte der Bauherr sich dagegen mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

Was tun?

Für laufende Verfahren ist nach dieser Entscheidung des BVerwG ein Umweltbericht zu erstellen. Anschließend ist zumindest für den Umweltbericht die Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen. Häufig wohl nur eine „lästige“, aber notwendige Formalie, die jedoch zu Verzögerungen führt.

Für Bebauungspläne, die bereits mehr als 1 Jahr in Kraft sind und bei den denen das Fehlen des Umweltberichts nicht gerügt wurde, dürfte der Fehler nach Maßgabe von § 215 BauGB unbeachtlich sein.

Wurde der „Fehler“ substantiiert innerhalb der Jahresfrist gerügt, oder ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, kann der Bebauungsplan durch die Durchführung einer Umweltprüfung, Erstellung/Ergänzung des Umweltberichts und (teilweise) Wiederholung der Offenlage, geheilt werden. Wenn noch keine Rüge erfolgt ist, könnte die Gemeinde u.U. auch zunächst abwarten, ob eine solche noch binnen Jahresfrist erfolgt.

Die Entscheidung des BVerwG hat zwar eine erhebliche Tragweite, die damit einhergehenden Schwierigkeiten sollten sich aber in aller Regel – wenn auch mit zusätzlichem Aufwand – lösen lassen.

Bei Fragen, bitte fragen: https://engelmann-legal.de/kontakt