Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.12.2024 entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt [Urteil vom 5. Dezember 2024 – I ZR 38/24].
Insbesondere liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da die v.g. Artikel dem sog. „Randsortiment“ eines Gartencenters zuzurechnen seien, deren Verkauf nach dem entsprechenden Ladenöffnungsgesetz auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sei, so der BGH.
Auch stelle es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht, urteilten die Richter des I. Zivilsenats.
Ich wünsche Ihnen eine ruhige Vorweihnachtszeit!