BGH: Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs von Dekorationsartikeln im Baumarkt.

By Dezember 12, 2024KANZLEI

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.12.2024 entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt [Urteil vom 5. Dezember 2024 – I ZR 38/24].

Insbesondere liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da die v.g. Artikel dem sog. „Randsortiment“ eines Gartencenters zuzurechnen seien, deren Verkauf nach dem entsprechenden Ladenöffnungsgesetz auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sei, so der BGH.

Auch stelle es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht, urteilten die Richter des I. Zivilsenats.

Ich wünsche Ihnen eine ruhige Vorweihnachtszeit!