Achtung: Kurze Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen im Mietrecht.

By August 20, 2024KANZLEI

Eine Regelung, die immer wieder übersehen wird und für Streit bzw. „böse Überraschungen“ auf Vermieterseite sorgt ist § 548 BGB (!).

Danach verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits in sechs (6) Monaten. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährung nicht erst mit dem vertraglichen Mietende beginnt, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, indem der Vermieter die Sache zurückerhält.

So hat das OLG Hamm am 01.09.2023 (Az.: 30 U 195/22) entschieden, dass die kurze Verjährung bereits dann beginnt, wenn der Vermieter den Besitz am Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten erhält und er die Schlüssel behält. Und zwar auch dann, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist und der Vermieter dem Mieter seine fehlende Rücknahmebereitschaft erklärt hat.

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