Der Eigentümer eines Denkmals kann sich unter Umständen erfolgreich gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung eines Bauvorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines denkmalgeschützten Gebäudes zur Wehr setzen.
Dabei kommt es gemäß OVG Hamburg maßgeblich darauf an, ob der gesetzlich geregelte Umgebungsschutz eines Baudenkmals wesentlich durch den Neubau beeinträchtigt wird [OVG Hamburg, Urteil vom 12.02.2019, Az.: 3 Bf 116/15]. Was „wesentlich“ ist, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen. Maßstab ist dabei in der Regel „das Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, der ein gewisses Fachwissen besitzt“.
Für Bauherren, die in der unmittelbaren Nähe eines denkmalgeschützten Gebäudes einen Neubau errichten, ändern oder beseitigen wollen, empfiehlt es sich neben der Baugenehmigung auch eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen bzw. das zuständige Denkmalschutzamt frühzeitig einzubeziehen, um von „bösen Überraschungen“ möglichst verschont zu bleiben. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes sollte bauliche Entwicklungen auf den Nachbargrundstücken aufmerksam verfolgen und ggf. versuchen frühzeitig Einfluss zu nehmen.
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