Zahlt ein Mieter seine Miete nicht, nur unregelmäßig oder unvollständig, sollte der Vermieter zeitnah eine Kündigung des Mietvertrages in Erwägung ziehen und handeln. Unter Umständen ist Eile geboten:
Denn unregelmäßige Zahlungen können auf eine mögliche Insolvenz des Mieters hindeuten. Gemäß § 112 Insolvenzordnung (InsO) droht dem Vermieter zudem eine Kündigungssperre.
Danach kann ein Miet- oder Pachtverhältnis vom Vermieter nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde nicht mehr gekündigt werden
1.) wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder
2.) wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Dabei darf berücksichtigt werden, dass der Vermieter meist erst einige Zeit später von einem Insolvenzantrag erfährt. Nach Beendigung des langwierigen Insolvenzverfahrens wird meist – wenn überhaupt – nur eine geringe Quote auf die angemeldeten Insolvenzforderungen gezahlt.
Die Regelung gilt sowohl für Wohnraum als auch Gewerbemietverträge. Zahlungsrückstände nach Antragstellung bleiben unberührt. Auch ist eine Kündigung aus anderen als den v.g. Gründen weiterhin möglich.
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