Zur Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Maklerkosten.

By April 5, 2025KANZLEI

Mit Urteil vom 06.03.2025 (Az.: I ZR 138/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass „...ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führender Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns vorliegt, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und der Käufer zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet wird.“

Die  Verkäuferin hatte ein Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten der Maklerin gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch in Höhe von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Makler zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags auch bezahlten. Nachdem eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin nicht erfolgte, verlangten die Käufer die Rückzahlung des geleisteten Betrags von dem Maklerunternehmen.  Zu Recht, wie der BGH entscheiden hat.

Ausgangspunkt ist die Regelung des § 656d BGB, die wie folgt lautet:

„….Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. […]..:“

Der BGH hat entschieden, dass § 656d BGB  nicht nur auf Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus untereinander anwendbar ist, sondern jegliche Art einer vertraglichen Vereinbarung, durch die unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch des Maklers auf Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn gegenüber der Partei des Kaufvertrags begründet wird, die nicht Partei des Maklervertrags ist, erfasst. Umfasst seien daher auch alle auf eine Verpflichtung zur Zahlung oder Erstattung des Maklerlohns gerichteten Vereinbarungen des Maklers mit der Partei des Kaufvertrags, die nicht Partei des Maklervertrags ist.

Der Anwendbarkeit des § 656d BGB stehe es deshalb auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin der Immobilie von der Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Maklerlohns gegenüber der Beklagten nicht entbunden war. Da die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin verpflichtet waren, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, blieb die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht im Sinne des § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet.

Der Verstoß gegen § 656d BGB führe, so die Richter,  zur Gesamtnichtigkeit einer entsprechenden Vereinbarung.  Die Käufer könnten von dem Maklerunternehmen daher wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückzahlung des Maklerlohns in voller Höhe verlangen.

 

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