Vorsicht Fristablauf: Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief.

By Februar 7, 2026KANZLEI

Für den Beginn und damit das Ende von Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch oder Klage) gegen einen belastenden Verwaltungsakt kommt es auf dessen Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten an.

In der Regel werden schriftliche Verwaltungsakte förmlich zugestellt. Das Datum der Zustellung wird dabei von dem Zusteller auf dem (gelben) Umschlag notiert und kann so nachvollzogen werden. Diese Umschlag sollte unbedingt aufbewahrt werden. Je nach dem, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, wäre ein Widerspruch oder eine Klage in der Regel spätestens 1 Monat später einzulegen.

Was aber gilt, wenn der schriftliche Verwaltungsakt mit einfachem Brief, also ohne Zustellungsnachweis, versendet wird und der Tag des Einwurfs wegen Abwesenheit nicht bekannt ist?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; vgl. § 41Abs. 2 VwVfG. Die Frist wurde im Jahr 2025 von 3 auf 4 Tage (NICHT Werktage!) verlängert. ABER ACHTUNG: In einigen Bundesländern gilt noch eine Bekanntgabe bereits mit dem 3 Tag nach Aufgabe bei der Post. 

Diese Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Wegen der mglw. erheblichen Nachteile eines belastenden Verwaltungsakts, ist unverzügliches Handeln zu empfehlen. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird nach Fristablauf bestandskräftig und ist grds. zu beachten! Dies gilt insbesondere dann, wenn man nach Urlaubsrückkehr einen Bescheid in der Post findet.

Unter Umständen ist zunächst fristwahrend Widerspruch oder Klage einzureichen, um seine Rechte zu wahren. Eine Begründung kann später erfolgen. Vor einer Begründung empfiehlt es sich in jedem fall  Einsicht in die Behördenakte zu nehmen. Sollte sich der Verwaltungsakte als rechtmäßig erweisen, können Rechtsbehelfe zurückgenommen werden. 

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