Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.01.2026 hat der VIII. Zivilsenat des Gerichts heute (28.01.2026) entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Der Vermieter hatte das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristgemäß gekündigt. Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage des Vermieters zunächst abgewiesen; das Berufungsgericht hatte ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig.
Der Mieter könne zwar die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Der Zweck der Untervermietung bestehe aber nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen, so das Gericht.
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