Gemäß § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter grundsätzlich bis spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit der Geltendmachung von Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Häufig ist das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum vereinbart. D.h. die Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 hat bis spätestens 31.12.2024 zu erfolgen.
Wenn der Mieter die Abrechnung für das Jahr 2023 erst im Januar 2025 oder später erhält, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise.
Eine zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.
Gleichwohl bleibt er zur Abrechnung verpflichtet und muss auch ein etwaiges Guthaben an den Mieter auskehren.