Üblicherweise wird in Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter Betriebs- und Nebenkosten zu tragen hat und er monatliche Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen hat.
Gemäß § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter über diese Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Meist ist dies Abrechnungsjahr das Kalenderjahr; zwingend ist die aber nicht.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Der Zugang sollte nachweisbar erfolgen.
Denn nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen (§ 555 Abs. 3 Satz 3 BGB)!
Der Vermieter bleibt zur Abrechnung verpflichtet. Auch ein Guthaben ist auszukehren. Nachforderungen können aber nicht mehr geltend gemacht werden.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn die verspätete Geltendmachung nicht vom Vermieter zu vertreten ist; z.B. wenn ihm selbst umlagefähige Kostenbescheide erst nach Ablauf der Jahresfirst zu gehen.
Jedenfalls in Wohnraummietverträgen ist eine zum Nachteil des abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
TIPP :
Vermieter sollten daher noch bis in diesem Jahr gegenüber dem Mieter über die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2023 abrechnen. Die Abrechnung muss zumindest formellen Anforderungen genügen.