Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter einen Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er oder sie die Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige benötigt.
Wer zu den „Familienangehörigen“ in diesem Sinne gehört, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst bei einer streitigen Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von Cousins zu entscheiden.
Um es kurz zu machen:
„Cousins“ gehören nach Ansicht des BGH nicht zu den begünstigten Familienangehörigen i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Eigenbedarfskündigung sei dementsprechend unwirksam und eine Räumung könne nicht verlangt werden.
Oder detaillierter:
Eine Person ist nach dem BGH nur dann ein Angehöriger der Familie, wenn sie vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte; also die Aussage verweigern darf, um jemanden aus der Familie nicht zu belasten. „Cousins“ gehören nicht dazu: BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 276/23
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