Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Vermieter einer Wohnung mit Betriebskostennachforderungen ausgeschlossen, wenn er über die Betriebskosten nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnet. Etwas anderes kann ausnahmsweise (nur) dann gelten, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.
Ungeachtet dessen bleibt der Vermieter zur Abrechnung und Auskehr eines sich daraus u.U. ergebenen Guthabens an den Mieter verpflichtet.
Für Gewerberaummietverträge gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht unmittelbar. Die Parteien eines Gewerbemietvertrages können jedoch eine entsprechende Regelung diese Ausschlussfrist vereinbaren. Hierzu rate ich gewerblichen Mietern.
Vermieter sollten die Abrechnungsfrist unbedingt beachten und Jahresabrechnungen für das Abrechnungsjahr Januar-Dezember 2023 rechtzeitig erstellen.
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