Sofern der Mieter mit der Zahlung der vertraglich (wirksam) vereinbarten Mietkaution in Höhe eines Betrages von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug gerät, stellt dies grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 Abs. 2 a BGB dar (AG Duisburg, Urteil vom 22.06.2023, Az.: 511 C 2555/22).
In dem entschiedenen Fall war die Zahlung der Kaution zunächst vom Vermieter gestundet worden. Diese Stundung habe aber später widerrufen werden können, so dass sich die Mieter im Verzug befanden und der Vermieter wirksam kündigen konnte; so das AG Duisburg, a.a.O..
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