Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.

By Juli 6, 2024KANZLEI

Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, ob sie dem Antrag eines Nachbarn auf Einschreiten zum Zwecke der Beseitigung baurechtswidriger Zustände auf dem Nachbargrundstück stattgibt, steht im Ermessen der Behörde. Diese hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben.

Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über die einzuhaltenden Abstandsflächen, ist das der Behörde eingeräumte Ermessen in aller Regeln dahin „auf Null reduziert“, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss. In diesem Fall hat der Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Behörde, der auch gerichtlich durchsetzbar ist [z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2023, 2 L 53/23].

Hält Ihr Nachbar die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ein? Plant ein Nachbar gegen Ihr Bauvorhaben vorzugehen? Haben Sie bereits einen behördlichen Bescheid erhalten, oder möchten Sie die Behörde zu einem Einschreiten veranlassen?

Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf:  https://engelmann-legal.de/kontakt