Was sind Renovierungsmaßnahmen?

Das Oberlandesgericht Koblenz [OLG] hatte sich in einer Entscheidung vom 22.05.2014 mit der Auslegung des Begriffs „Renovierung“ in einem gewerblichem Mietvertrag auseinanderzusetzen.

Vermieter und Mieter hatten eine mietfreie Zeit als Gegenleistung für die Übernahme von „Renovierungsarbeiten“ durch den Mieter nach Mietbeginn vereinbart. Streitig waren insbesondere Kosten für die Reparatur der Heizung.

Das OLG führt aus, dass die vom Mieter übernommene Verpflichtung zur „Renovierung“ sich nicht nur auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen beschränke, sondern nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch „Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken“ erfasse. Hierunter verstehe man die Beseitigung von Schäden, aufgrund von Abnutzung, die durch den gewöhnlichen Gebrauch entstanden sein können, die zur Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzbarkeit, oder zu einem besseren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand führen können.

Nicht weiter thematisiert wurde jedoch die Problematik der Überbürdung aller (so verstandenen) Renovierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies ist auch in Gewerbemietverträgen in dieser allgemeinen und weitreichenden Form wohl nicht zulässig. Individualvertraglich kann jedoch die Reduzierung der Miete im Gegenzug für die Übernahme von Tätigkeiten vereinbart werden. Problematisch ist aber u.U. der Nachweis einer solchen individualvertraglichen Vereinbarung.

Siehe auch zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln.