BGH: Erneut zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH] kann die dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen [§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden,  wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der diesen so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Eine solche Klausel würde den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten und dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat, so der BGH.

Mit Urteil vom 22.08.2018 [Az VIII ZR 277/16] hat der BGH entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Mieter sich durch eine zweiseitige Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Auch in diesem Fall könne sich der Vermieter nicht auf eine – in AGB unwirksame – Schönheitsreparaturklausel berufen. Die Vereinbarung zwischen  Mieter und Vormieter gelte nur zwischen diesen. An der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ändere diese Vereinbarung nichts. Insbesondere rechtfertige dies nicht den Vermieter so zustellen, als habe er dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die Vorinstanzen hatten dagegen die Ansicht vertreten, dass es angesichts der Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vormieter interessengerecht sei, den Mieter so zu behandeln, als habe der Vermieter ihm die Wohnung in einem renovierten Zustand übergeben.

Der BGH führt mit dieser Entscheidung seine [restriktive] Rechtsprechung zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in Formularmietverträgen [AGB] fort. Auch wenn die Entscheidung ein Wohnraummietverhältnis betrifft, sollte sie auch bei der Vertragsgestaltung von Gewerbemietverhältnissen berücksichtigt werden.

[zur Pressemitteilung des BGH vom 22.08.2018]