WEG-Verwaltung als Adressat einer Bauordnungsverfügung.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer Entscheidung vom 14.05.2018 [Az 4 A 8334/17] entschieden, dass eine auf das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft bezogene Bauordnungsverfügung in der Regel an die Verwaltung zu adressieren ist.

Nur in dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG könne die Verwaltung eine solche auch gegen einzelne Wohnungseigentümer richten. In dem entschiedenen Fall hatten sich einzelner Wohnungseigentümer mit Erfolg zur Wehr gesetzt.