Vorsicht: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters.

Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in nur sechs [6] Monaten. Dies ist u.U. recht knapp und wird häufiger übersehen. Hinzu kommt, dass die 6-monatige Verjährung nicht unbedingt erst mit Beendigung des Mietverhältnisses beginnt, wie fälschlicherweise häufig angenommen wird.

Denn gemäß § 548 S. 2 BGB beginnt die Verjährung bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zieht der Mieter vor Mietende aus und übergibt dem Vermieter die Mietsache, so beginnt der Lauf der kurzen 6-monatigen Verjährung bereits vor dem vertraglich vereinbarten Mietende.