VGH München: "Elektrotankstellen" als Zubehör zu Verkehrsanlagen.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem ein Anwohner die Errichtung von zwei Ladestationen (sog. „Ladesäulen“) in der Größe herkömlicher Parkscheinautomaten vor dessen Wohnhaus und die damit einhergehende Nutzung von vier diesen Ladesäulen zugeordneten Parkplätzen verhindern wollte, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13.07.2018 [Az. 8 CE 18.1071] entschieden, dass Ladesäulen zum Aufladen von Elektromobilen auf öffentlichem Straßengrund regelmäßig Verkehrsanlagen darstellen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen und damit Zubehör im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz [BAyStrWG] sind.

Als solches seien sie weder dem Anwendungsbereich des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts unterworfen. Ein baurechtlicher „Nachbarschutz“ bestehe nicht; eine Baueinstellungsverfügung komme nicht in Betracht. Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die bei der ausschließlich straßenrechtlich zu beurteilenden Maßnahme geltenden Regelungen des Immissionsschutzrechtes der Maßnahme nicht entgegenstehen, wurden nicht beanstandet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mangels Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn abgelehnt.