VGH Kassel zur Abweichung von Abstandsflächen

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In seiner Entscheidung vom 04.04.2017 [Az. 4 B 449/17] hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die zu Gunsten eines Nachbarn erfolgte Zulassung einer Abweichung von Abstandsflächen bestätigt. Der VGH führt aus, dass eine solche Abweichung unter Berücksichtigung des damit verbundenen Schutzzwecks nur dann in Betracht komme, wenn „Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründeten, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm“ entspreche, von der abgewichen werden solle. In dem entschiedenen Fall wurde eine solche Ausnahme zu Gunsten des Bauherrn bestätigt, da der Nachbar, der sich gegen die Baugenehmigung gewehrt hat, den fraglichen Grundstücksbereich ohnehin nicht bebauen könnte.

Zwar kann sich ein Nachbarn grundsätzlich auf die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen, insofern auch drittschützenden, Abstandsflächenregelungen berufen, allerdings kann sich aufgrund der besonderen Grundstückssituation im Einzelfall etwas anderes ergeben.