VGH Kassel: Zulässigkeit der Taubenhaltung in allgemeinen Wohngebiet.
In einem baurechtlichen Nachbarstreit hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung eines Taubenschlags in einem allgemeinen Wohngebiet zu entscheiden.
Nach der Entscheidung des VGH Kassel vom 11.07.2019 (Az 3 A 1621/17.Z) kann die Taubenhaltung zu Hobbyzwecken Ausdruck des Wohnens im Sinne einer Freizeitgestaltung sein und der Taubenschlag als untergeordnete Nebenanlage- oder -Einrichtung i.S.v. § 14 BauNVO angesehen werden.
Handle es sich bei einem Taubenschlag um eine solche zulässige Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO, so sind auch die hiervon typischerweise ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich vom Nachbarn hinzunehmen, so die Richter.
Die entsprechende Genehmigung sah zu Gunsten der Nachbarn Auflagen für den Betrieb („Freiflugzeiten“ und „Stallsperren“) vor, die das Gericht in dem konkreten Fall als ausreichend erachtet hat.