Urbane Gebiete gemäß § 6a BauNVO.
Durch das „Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 wurde das Urbane Gebiet [MU] als weiterer Gebietstyp in die Baunutzungsverordnung [BauNVO] eingefügt.
Das Urbane Gebiet soll den Städten und Gemeinden „an der Schnittstelle von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht“ eine flexible Möglichkeit für die städtebauliche Gestaltung und Planung an die Hand geben und das Bauen in verdichteten städtischen Gebieten erleichtern.
§ 6a BauNVO ermöglicht die planerische Festsetzung und das Nebeneinander von verdichteter Wohnnutzung, Gewerbe, Geschäften, Verwaltung sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten hinaus. Auf die innerstädtische Wohnnutzung ist Rücksicht zu nehmen.
Mit Einführung des Urbanen Gebietes wurden ferner die Regelungen der TA-Lärm und der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung [18. BImSchV] geändert.
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