Schriftformverstoß bei mündlicher Einigung über Fortsetzung eines gekündigten Mietvertrages.
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 02.10.2019, Az: 22 U 102/18) hatte der Vermieter eines Ladenlokals seinem (langjährigen) Mieter wegen Mietrückständen gekündigt. Sodann hatten sich die Parteien mündlich auf eine Fortsetzung des Mietvertrages und eine neue Miete geeinigt. In der Folgezeit kam es wiederum zu Unstimmigkeiten und der Vermieter kündigte den Mietvertrag erneut.
Zur Recht, wie das OLG entschieden hat. Das Mietverhältnis sei zunächst wirksam gekündigt worden. Soweit man sich später mündlich auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geeinigt habe, liege ein Schriftformverstoß vor, der den Vermieter gemäß § 550 BGB zur ordentlichen Kündigung berechtige.
Die Kündigung hätte vermieden werden können, wenn die Parteien einen schriftformgemäßen Nachtrag geschlossen hätten.
Bei mündlichen Vereinbarungen ist Vorsicht geboten und sollte im Zweifel ein Nachtrag geschlossen werden, will man den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages nicht gefährden.
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