Schriftformerfordernis bei Mietanpassung nach Indexierung?

Insbesondere Mietverträge über Gewerberäume enthalten in der Regel Vereinbarungen zur regelmäßigen Anpassung der Miete. Neben der Vereinbarung einer Staffelmiete, wonach sich der Mietzins zu bestimmten Zeitpunkten um einen bestimmten Betrag erhöht, finden sich vor allem Mietanpassungsklauseln, die sich an den Veränderungen des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes orientieren. Häufig vereinbaren die Parteien eine – im Detail teilweise sehr unterschiedlich ausgestaltete  – automatische Anpassung der Miete, abhängig von den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes. Eine solche Klausel unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB; nicht aber die darauf basierende automatische Anpassung.

Letzteres gilt jedoch nicht, wenn die Parteien des Mietvertrages vereinbart haben, dass eine Partei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung der Miete verlangen kann. Anders als bei einer vereinbarten Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht, unterliegt die Anpassung der Miete in einem solchen Fall nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs [BGH, Az. XII ZR 43/17, Urteil vom 11.04.2018] dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.

Der BGH hat in dieser Entscheidung auch noch einmal die Unwirksamkeit sog. Schriftformheilungsklauseln [siehe auch „Newsletter“] bestätigt.