Schließung einer Spielhalle.

Seit dem 30.06.2017 bedürfen Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 HessSpielhG. Eine zuvor nach § 33 i GeWO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkungen mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers, ohne dass es ihrer formellen Aufhebung bedürfe; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.01.2019, Az 8 B 552/18