Risiko bei Änderungen der anerkannten Regeln der Technik.

In einer Entscheidung vom 14.11.2017 [BGH VII 65/14] hat der Bundesgerichtshof [BGH] bestätigt, dass das Werk eines Auftragnehmers grundsätzlich mangelhaft ist, wenn es den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zum Zeitpunkt der Abnahme nicht entspricht.

Im Regelfall gelte dies auch dann, wenn sich die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Abnahme ändern.

Ändern sich die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ nach dem Vertragsschluss und vor der Abnahme, so hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH den Auftraggeber darauf hinzuweisen und Bedenken anzumelden. Verfährt der Unternehmer entsprechend, so die Richter, könne der Auftraggeber entscheiden, ob er auf die Beachtung der  „neuen Regeln“ besteht und insofern u.U. eine höhere Vergütung zu zahlen hat, oder ob er es bei den „alten Regeln“ und der vereinbarten Vergütung belässt.

Beachte:

Ob der Unternehmer für die geänderte Ausführung entsprechend der neuen „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ einen Mehrvergütungsanspruch hat, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere nach der Leistungsbeschreibung im Einzelfall.

Ungeachtet der Frage eines Mehrvergütungsanspruchs hat der Auftragnehmer aber zu berücksichtigen, dass das Risiko bei einer unterbliebener Bedenkenanmeldung Mängelansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt zu sein besteht, da sein Werk zum Zeitpunkt der Abnahme grundsätzlich mangelhaft ist (s.o.).