Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer mietvertraglich vereinbarten Indexklausel zur Mietanpassung.

Nach § 557b BGB können die Parteien eines Mietvertrages schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland – Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – bestimmt wird (Indexmiete). 

Im Hinblick auf die aktuell steigende Inflation kann dies zu einer erheblichen und vom Mieter bei Mietbeginn nicht kalkulierten Steigerung der Miete führen. Nicht selten enthalten Mietverträge Indexierungsklauseln, die den gesetzlichen Vorgaben des Preisklauselgesetzes nicht entsprechen und daher angreifbar sind.

Vermehrt wenden sich Mieter nun mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen des Preisklauselgesetz gegen eine vom Vermieter mit Verweis auf den gestiegenen „VPI“ erklärte Mieterhöhung und verweigern zum Teil deren Zahlung. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten:

Denn wenn die mietvertragliche Indexierungsklausel tatsächlich nicht den Vorgaben des Preisklauselgesetzes entsprechen sollte, führt dies grundsätzlich nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit und zu Unzulässigkeit der vom Vermieter vorgenommenen Mieterhöhung:

Gemäß § 8 Preisklauselgesetz tritt die Unwirksamkeit der Preisklausel vielmehr erst zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein – jedenfalls soweit vertraglich nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben danach grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt; d.h. der Mieter muss die erhöhte Miete bis zur rechtskräftigen Feststellung durch ein Gericht zahlen. Bei einer unberechtigten Zahlungsverweigerung droht u.U. sogar die Kündigung des Mietvertrages.

Mieterhöhungsverlangen sollten daher immer unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Vereinbarungen rechtlich geprüft werden, bevor deren Zahlung verweigert wird; und ggf. zunächst – unter Vorbehalt – geleistet werden.

Vermieter dagegen sollten wissen, dass die erhöhte Miete auch bei einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz bis zu einer entsprechenden rechtskräftigen (!) Feststellung zu zahlen ist, wenn sich der Mieter auf eine (vermeintliche) Unwirksamkeit beruft.

Idealerweise wird man diese Thematik bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigen.

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