OLG Frankfurt: Klärung von Leitungsverläufen durch Architekten.
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 30.09.2019 (Az: 29 U 93/18) ist der beauftragte Architekt (bereits) im Rahmen der Genehmigungsplanung verpflichtet zu klären, ob im Baugrundstück hinderliche Leitungen liegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers jedoch ausscheiden, wenn dieser von den Leitungen Kenntnis hat, er dieses Wissen aber nicht mit dem Architekten teilt.
In dem entschiedenen Fall machte das Bauunternehmen einen Bauverzögerungsschaden geltend, weil Telekommunikationsleitungen erst im Zuge der Bauausführung offenbar wurden, weshalb die Bauausführung unterbrochen wurde. Der Bauherr wollte insofern (wegen seiner eigenen Kenntnis jedoch vergeblich) gegenüber dem Architekten Regress nehmen.