Offenbarung einer Doppelmaklertätigkeit.
Wird ein Makler für beide Parteien eines abzuschließenden Vertrages (z.B. sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer) tätig, spricht man von „Doppelmaklertätigkeit“ oder „Doppeltätigkeit“. Der Makler erhält im Erfolgsfall von beiden Parteien eine Provision.
Ob eine solche Doppeltätigkeit zulässig oder sinnvoll ist, sollte vorab bedacht und ggf. rechtlich geprüft werden. Sollte dies zulässig sein, weil kein Interessenkonflikt vorliegt, ist der Makler aber verpflichtet, die Interessen beider Parteien zu wahren. Hierzu gehört zunächst die Offenbarung seiner Doppelmaklertätigkeit gegenüber beiden Vertragsparteien und die Wahrung strikter Neutralität.
Verstößt der Makler gegen diese Verpflichtungen, verliert er u.U. seinen Provisionsanspruch (vgl. § 654 BGB). Möglicherweise sieht er sich ferner Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Das LG München II hat jüngst entschieden, dass ein Doppelmakler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er einer Vertragspartei einen Rat zum Nachteil der anderen Partei erteilt und somit gegen seine Neutralitätsverpflichtung verstößt (LG München II, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 11 O 134/18).
In dem entschiedenen Fall hatte der Makler einem Kaufinteressenten den Tipp gegeben, dass gute Chancen bestünden, einen Kaufpreis zu verhandeln, der um einen bestimmten Betrag unter dem im Exposé des Verkäufers angegebenen Kaufpreis lag. Hierin sahen die Richter – zu Recht – einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Doppelmaklers und wiesen dessen Klage gegen der Verkäufer auf Zahlung der Provision ab.