Keine Abnahme durch Bezug eines Fertighauses.

Mit Urteil von 02.März 2017 [Az.: 2 U 296/16] hat das Oberlandesgericht Koblenz [OLG] auf die Klage eines gemeinnützigen Vereins zum Schutze privater Bauherren folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Fertighausvertrag für unwirksam erklärt:

  • Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen. 
  • „Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.“

Zur Bedeutung der Abnahme etc. siehe auch Glossar.