Mietsaldoklage zulässig.

Mit seiner Entscheidung vom 06.02.2019 hat der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit einer sogenannten Mietsaldoklage bestätigt [BGH VIII 54/18].

Bei einer Klage wegen Mietrückständen, die auf eine Forderungsaufstellung des Vermieters gestützt ist, in der die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und die diesem erteilten Gutschriften gegenübergestellt werden, handelt es sich nach Ansicht des BGH grundsätzlich um eine zulässige Saldoklage, wenn die Einzelforderungen in der Aufstellung des Vermieters nach Betrag und Monat ausgewiesen werden.