Mietrecht: Wirksamkeit einer Verpflichtung zur Anfangsrenovierung?

Eine formularmäßige Verpflichtung [siehe auch Glossar Allgemeine Geschäftsbedingungen] des Mieters zur Durchführung einer Anfangsrenovierung ist nur dann wirksam, wenn der Mieter hierfür einen angemessenen Ausgleich erhält; vgl. LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2017, Az.:1 S 10/17.

Ob die vom Landgericht Paderborn vertretene Ansicht, dass auch eine individualvertraglich vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung deshalb unwirksam sein kann, wenn der Mieter darüber hinaus auch während und zum Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, scheint – jedenfalls in dieser Allgemeingültigkeit – zumindest fraglich.