Mietpreisbremse unwirksam?!

Nachdem das Landgericht Berlin [Az. 67 S 218/17] die in § 556d BGB geregelte Mietpreisbremse wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam hält und die Frage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Klärung vorgelegt hat [BVerfG, Az 1 BvL 1/18], hat nunmehr auch das Landgericht Frankfurt die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam erklärt [LG Frankfurt, Az. 2-11 S 183/17].

Anders als das LG Berlin begründet das LG Frankfurt die Entscheidung jedoch nicht mit einem Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Während die Berliner Richter eine Ungleichbehandlung der Vermieter deswegen sehen, weil die für die Mietpreisbremse maßgeblichen ortsüblichen Vergleichsmieten weit auseinander liegen könnten und Vermieter, die ohnehin bereits eine [zu] hohe Miete erhielten, dies auch bei einer Neuvermietung weiterhin tun könnten, argumentieren die Frankfurter Richter in der veröffentlichten Einzelfallentscheidung formal. Nach Ansicht des LG Frankfurt sei die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam.Der Hessische Landesgesetzgeber habe die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof [BGH] zugelassen. [Mehr dazu.]