Mietanpassung.Indexklauseln in Zeiten steigender Inflation.

Automatische Wertsicherungsklauseln sind in Geschäftsraummietverträgen bei einer festen – bzw. für den Mieter einseitig beeinflussbaren (z.B. 5 Jahre fix, plus 5 Jahre Verlängerungsoption des Mieters) – Laufzeit von mindestens 10 Jahren weit verbreitetet.

Die Anforderungen an eine solche Indexklausel sind im Preisklauselgesetz (PrKG) geregelt. In der Regel wird in den Verträgen auf die Entwicklung des Verbraucherpreis-indexes (VPI) Bezug genommen, der die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen in Deutschland, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden, abbildet (www.destatis.de).

Im Hinblick auf die aktuell steigende Inflation kann dies zu einer vom Mieter bei Mietbeginn nicht kalkulierten Steigerung der Miete führen, zumal Indexklauseln in der Vergangenheit im Rahmen der Verhandlungen häufig vernachlässigt wurden. Mit zunehmender Unsicherheit und Inflation gewinnen diese aber an Bedeutung, sei es im Rahmen von Neuabschlüssen oder der Verhandlung von Nachträgen zu bestehenden Mietverträgen. Im Einzelnen können diese Klauseln durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein.

Während z.B. die Bezugnahme auf einen möglichst frühen Bezugspunkt und eine frühzeitige Anpassung der Miete von Vermietern angestrebt wird, ist ein späterer Indexstand als Ausgangspunkt für die Anpassung und die Vereinbarung einer „indexfreien“ Zeit für Mieter zu empfehlen. Verhandelt wird regelmäßig auch über die Schwelle, ab welcher Indexänderung eine Mietanpassung ausgelöst wird, sowie die Höhe der Anpassung im Verhältnis zu einer Indexänderung. Denkbar ist vieles.

Aus Mietersicht kann sich u.U. die Prüfung einer Indexklausel auf Übereinstimmung mit dem PrKG anbieten. Dabei ist zu beachten, dass die Indexklausel bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unwirksamkeit weiter anwendbar bleibt, so dass ein rasches Handeln geboten ist. Vermieter dagegen haben aus v.g. Grund ein Interesse daran, einen solchen Rechtsstreit in die Länge zu ziehen.

Allerdings sollten m.E. beide Parteien eines langfristigen Mietverhältnisses Interesse an einer einvernehmlichen und wirksamen Regelung haben, die den Interessen beider Seiten Rechnung trägt.