Kostenpflichtiges Abschleppen bei kurzfristig aufgestelltem Halteverbotsschild.
Generationen von Jurastudenten haben sich in Studium und Staatsexamina mit dieser Frage beschäftigt:
Muss derjenige, der sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum ordnungsgemäß abstellt die Kosten einer Abschleppmaßnahme tragen, wenn [erst] nach dem Abstellen des PKW ein Halteverbotsschild aufgestellt wird?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin ihr Fahrzeug am 19.08. vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung abstellte und anschließend in den Urlaub flog. Am Vormittag des darauffolgenden Tages [20.08.]wurden zur Vorbereitung eines drei Tage später stattfindenden privaten Umzugs [23.-24.08.] in diesem Straßenabschnitt Halteverbotsschilder aufgestellt. Am Nachmittag des 23.08. beauftragte ein Mitarbeiter der Stadt ein Abschleppunternehmer mit der Entfernung des PKW der Klägerin. Diese wandte sich gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und verlangte die Abschleppkosten von der Stadt zurück. Zunächst erfolglos.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben einen Vorlauf von 48 Stunden für das angeordnete Halteverbot für rechtmäßig angesehen haben. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2018 [BVerwG 3 C 25.16] nicht gefolgt. Danach muss derjenige, der sein Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß parkt die Kosten der Abschleppmaßnahme erst dann tragen, wenn das Halteverbotsschild mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde.
In dem konkreten Fall waren die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von 3 vollen Tagen aufgestellt worden. Nach Ansicht der Bundesrichter hätte das Fahrzeug erst frühestens am vierten Tag nach der Aufstellung des Halteverbotsschildes abgestellt werden dürfen – also erst am 24.08..
Auch ein Vorlauf von 3 vollen Tagen hilft im Fall einer längeren Urlaubsabwesenheit nicht weiter. Man sollte sich daher gut überlegen, wo man sein Fahrzeug während des Urlaubs abstellt und ggf. jemanden bitten, alle 2-3 Tage nachzuschauen und das Fahrzeug bei Bedarf an einem anderen Ort zu parken.